Mitteilung von Drittschuldnerinformationen an den Gläubiger

§ 806a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, dem Gläubiger Informationen über Drittschuldner mitzuteilen, wenn eine Pfändung nicht erfolgreich war oder voraussichtlich nicht ausreicht.

§ 806a (1) ZPO

Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit.

siehe auch

§ 806a ZPO → Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
Beschreibt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Mitteilung von Informationen über Geldforderungen und die Befragung von Personen im Haushalt des Schuldners.