Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 695 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitteilung des Widerspruchs im Mahnverfahren und die Einreichung von Abschriften, wenn das Verfahren nicht maschinell bearbeitet wird.

§ 695 ZPO

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, einschließlich der Zustellung von Mahnbescheiden, der Erhebung von Widersprüchen und der weiteren Verfahrensschritte bei nicht maschineller Bearbeitung.