Mitteilung an den Betreuten bei Zustellung an den Betreuer

§ 170a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Zustellung an den Betreuer dem Betreuten eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist.

§ 170a (2) ZPO

Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.

siehe auch

§ 170a ZPO → Zustellung bei rechtlicher Betreuung
Regelt die Zustellung von Dokumenten bei Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen.