Mitteilung an den Betreuer bei Zustellung

§ 170a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei Zustellung an eine betreute Person dem Betreuer eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist, sofern er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.

§ 170a (1) ZPO

Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.

siehe auch

§ 170a ZPO → Zustellung bei rechtlicher Betreuung
Regelt die Zustellung von Dokumenten bei Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen.