Mitgewahrsam und Duldungspflicht

§ 758a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Duldungspflicht von Mitgewahrsamsinhabern bei der Durchsuchung und die Vermeidung unbilliger Härten.

§ 758a (3) ZPO

Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

siehe auch

§ 758a ZPO → Vollstreckung zur Unzeit
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.