Der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der prozessualen Meistbegünstigung betrifft die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes und verwehrt es dem Gericht, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen.1) Er besagt aber nichts über die Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.2)