Mehrere Ansprüche

§ 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche, mit der Ausnahme, dass dies nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage gilt.

§ 5 ZPO

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.