§ 802j (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen darf und der Schuldner nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen entlassen wird.
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
§ 802j ZPO → erneute Haft
Regelt die maximale Dauer der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und die Bedingungen für eine erneute Haft.