Maschinelle Beglaubigung von Abschriften

§ 169 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die maschinelle Beglaubigung von Abschriften.

§ 169 (3) ZPO

Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

siehe auch

§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.