§ 696 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verwendung eines maschinell erstellten Aktenausdrucks anstelle der Akten, wenn das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wurde.
Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
§ 696 ZPO → Verfahren nach Widerspruch
Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.