Löschungspflicht der Auskunfteien

§ 909 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet Kreditinstitute, Auskunfteien zu benachrichtigen, wenn ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr geführt wird, und verpflichtet Auskunfteien, diese Information unverzüglich zu löschen.

§ 909 (2) ZPO

Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

siehe auch

§ 909 ZPO → Löschungspflicht
Regelt die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute Informationen über Pfändungsschutzkonten an Auskunfteien weitergeben dürfen und die Löschungspflichten dieser Auskunfteien.