Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
Nach § 882e Abs. 3 ZPO wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr. 1), das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (Nr. 2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr. 3).
Eine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist.1)
Eine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien stellt zwar einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO dar, der der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegensteht2). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund für die Eintragung darstellen kann3).4)
Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.