§ 903 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Kreditinstitut aus unpfändbaren Guthaben an den Gläubiger leisten kann, bis der Schuldner den Nachweis erbringt, dass das Guthaben nicht pfändbar ist.
Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung: 1. der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, 2. des Arbeitgebers oder 3. einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.
§ 903 ZPO → Nachweise über Erhöhungsbeträge
Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Vorlage von Nachweisen über Erhöhungsbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen.