§ 884 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschrift des § 883 Abs. 1 für den Fall, dass der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten hat.
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen sowie der besonderen Bestimmungen für die Vollstreckung in vertretbare Sachen und Wertpapiere.