§ 214 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ladung zu einem Termin von Amts wegen veranlasst wird.
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren zur Festlegung und Einhaltung von Terminen.