Ladung zum Termin

§ 214 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ladung zu einem Termin von Amts wegen veranlasst wird.

§ 214 ZPO

Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren zur Festlegung und Einhaltung von Terminen.