Ladung des Gegners zur Beweisaufnahme

§ 491 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Gegner so rechtzeitig geladen werden muss, dass er seine Rechte im Termin wahrnehmen kann.

§ 491 (1) ZPO

Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.

siehe auch

§ 491 ZPO → Ladung des Gegners
Regelt die Ladung des Gegners zu einem Termin zur Beweisaufnahme und die Folgen einer Nichtbefolgung dieser Vorschrift.