Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle

§ 274 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass nach der Festlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle erfolgen muss.

§ 274 (1) ZPO

Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

siehe auch

§ 274 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.