§ 856 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Drittschuldner, die nicht klagenden oder sich nicht anschließenden Gläubiger zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.
§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.