§ 93b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte den Räumungsanspruch sofort anerkennt und ihm eine Räumungsfrist bewilligt wird, nachdem er vergeblich die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine angemessene Räumungsfrist begehrt hatte.
Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.
§ 93b ZPO → Kosten bei Räumungsklagen
Regelt die Kostenverteilung bei Räumungsklagen von Wohnraum, insbesondere in Bezug auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses und die Anerkennung von Räumungsansprüchen.