§ 97 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren, wenn die obsiegende Partei aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
§ 97 ZPO → Rechtsmittelkosten
Regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess.