§ 101 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit dieser nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Andernfalls sind die Kosten dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
§ 101 ZPO → Kosten einer Nebenintervention
Regelt die Kostenverteilung bei einer Nebenintervention im Rechtsstreit.