§ 101 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Vorschriften des § 100 maßgebend sind, wenn der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (§ 69).
Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
§ 101 ZPO → Kosten einer Nebenintervention
Regelt die Kostenverteilung bei einer Nebenintervention im Rechtsstreit.