Kostenregelung bei der Wiedereinsetzung

§ 238 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller zur Last fallen, es sei denn, sie sind durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden.

§ 238 (4) ZPO

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

siehe auch

§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.