§ 238 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller zur Last fallen, es sei denn, sie sind durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.