Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 281 (4) ZPO

Der Beschluss nach Absatz 1 ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden`[1]`.

siehe auch

§ 281 ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit
Regelt die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts.