Kostenberechnung vor Verkündung des Urteils

§ 105 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass kein Festsetzungsantrag erforderlich ist, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat.

§ 105 (3) ZPO

Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

siehe auch

§ 105 ZPO → Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Regelt den vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden kann.