Kostenauferlegung bei besonderen Verhaltensweisen des Gläubigers

§ 788 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Kosten eines Verfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

§ 788 (4) ZPO

Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

siehe auch

§ 788 ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
Regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat.