Kosten ohne Erfolg eingelegter Rechtsmittel

§ 97 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat.

§ 97 (1) ZPO

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

siehe auch

§ 97 ZPO → Rechtsmittelkosten
Regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess.