§ 97 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat.
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
§ 97 ZPO → Rechtsmittelkosten
Regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess.