Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 96 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenverteilung für erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Zivilprozess.

§ 96 ZPO

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Prozesskosten
Regelt die Verteilung der Prozesskosten im Zivilverfahren, einschließlich der Kostenverteilung bei Säumnis, Verschulden und erfolglosen Rechtsmitteln.