Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93 ZPO

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen [→ Unterliegensprinzip]; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses in der Hauptsache unterliegt. Hiervon macht § 93 ZPO eine Ausnahme zugunsten des Beklagten, wenn dieser keine Veranlassung zur Klage gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat. In diesem Fall sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat.1)

siehe auch

Zugang des Abmahnschreibens
Kosten des Verfahrens
Unterliegensprinzip

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

§ 93 ZPO

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen, bei Erledigung der Hauptsache und bei sofortigem Anerkenntnis.

1)
BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens