§ 587 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in der Klage die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, sowie die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein muss.
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.