Klagebefugnis des Gläubigers bei mehrfacher Pfändung

§ 856 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht jedem Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen zu erheben.

§ 856 (1) ZPO

Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.

siehe auch

§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.