Klage durch den Verbraucher

Die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Fall 2 Brüssel Ia ist gegeben, wenn ein Verbraucher einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und die Vertragspartner beide in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, das Reiseziel aber im Ausland liegt.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 26. November 2024 - X ZR 47/23; Anschluss an EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 - C-774/22, NJW 2024, 2823 Rn. 29 ff. - FTI