§ 731 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn der erforderliche Nachweis für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden kann.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln sowie die damit verbundenen Rechtsmittel und Einwendungen.