§ 323a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht jedem Teil, auf Abänderung des Titels zu klagen, sofern der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
§ 323a ZPO → Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Regelt die Möglichkeit der Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden.