§ 849 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt unzulässig ist.
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung und Überweisung von Forderungen
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Unzulässigkeit bestimmter Überweisungen und der Schutzbestimmungen für Schuldner.