§ 888a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist, wenn der Beklagte im Falle des § 510b zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wurde.
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Handlungen
Regelt die Zwangsvollstreckung von Handlungen und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Handlungsvollstreckung ausgeschlossen ist.