Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

§ 888a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist, wenn der Beklagte im Falle des § 510b zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wurde.

§ 888a ZPO

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Handlungen
Regelt die Zwangsvollstreckung von Handlungen und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Handlungsvollstreckung ausgeschlossen ist.