§ 564 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Revisionsgericht seine Entscheidung nicht begründen muss, wenn es Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Eine Ausnahme besteht für Rügen nach § 547.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Zuständigkeit, der Revisionsgründe und der Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts.