§ 387 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass der Zeuge nicht verpflichtet ist, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
§ 387 ZPO → Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.