Keine Anhörung des Schuldners

§ 834 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören ist.

§ 834 ZPO

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Forderungen
Regelt die Pfändung von Forderungen, einschließlich der Bestimmungen zur Anhörung des Schuldners, zur Überweisung gepfändeter Forderungen und zur Verteilung des Erlöses.