§ 834 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören ist.
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Forderungen
Regelt die Pfändung von Forderungen, einschließlich der Bestimmungen zur Anhörung des Schuldners, zur Überweisung gepfändeter Forderungen und zur Verteilung des Erlöses.