§ 888 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet.
Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
§ 888 ZPO → Nicht vertretbare Handlungen
Regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.