Kassatorische Entscheidung

Wird mit der Beschwerde lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bzw. zumindest hilfsweise eine Zurückverweisung an das DPMA begehrt, so kann eine zweckmäßige Abhilfe auch in einer rein kassatorischen Entscheidung bestehen. Wird mit der Beschwerde aber eine Sachentscheidung, nämlich hier die Patenterteilung begehrt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin angesichts fehlender Entscheidungsreife schon mit dem Wiedereintritt in das Prüfungsverfahren zufriedengestellt sein will, so kann eine vollständige Abhilfe nur durch eine verfahrensabschließende Entscheidung (reformatorische Abhilfe) erfolgen. Der Erlass eines rein kassatorischen Abhilfebeschlusses ist zwar auch in diesem Fall verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen, wird aber in der Regel unzweckmäßig sein. Zwar ist das Gericht auch bei Vorliegen eines schweren Verfahrensverstoßes nicht gehindert, abschließend in der Sache zu entscheiden. Jedoch ist, wenn der Zurückweisungsbeschluss an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet und deshalb die Beschwerdeinstanz keine Sachentscheidung treffen kann, eine Zurückverweisung an das DPMA zu erwarten. In solchen Fällen kann eine Aufhebung des Zuweisungsbeschlusses, ohne die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen, und eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zweckmäßig sein, wenn dadurch ein schwerwiegender Verfahrensverstoß geheilt wird und eine darauf beruhende Zurückverweisung vermieden wird.1)

siehe auch

Abhilfe
Entscheidung

1)
BPatG, Beschl. v. 5. November 2021 - 1 W (pat) 28/22