Ein Insolvenzverwalter muss als Partei kraft Amtes für den Fall, dass er einen Aktivprozess fortsetzen möchte, stets diejenigen prozessualen Nachteile tragen, die sich aus der bisherigen Prozessführung des Insolvenzschuldners ergeben.1)
→ Insolvenz → Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters