Insolvenzverwalter

Ein Insolvenzverwalter muss als Partei kraft Amtes für den Fall, dass er einen Aktivprozess fortsetzen möchte, stets diejenigen prozessualen Nachteile tragen, die sich aus der bisherigen Prozessführung des Insolvenzschuldners ergeben.1)

siehe auch

Insolvenz
Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

1)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14