Inhalt der Revisionsbegründung

§ 551 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Inhalte die Revisionsbegründung umfassen muss.

§ 551 (3) ZPO

Die Revisionsbegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
 b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

siehe auch

§ 551 ZPO → Revisionsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.