Individuelle Eidesformel bei mehreren Schwurpflichtigen

§ 481 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen wird.

§ 481 (5) ZPO

Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.