§ 407a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass das Gericht den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen soll.
Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
§ 407a ZPO → Weitere Pflichten des Sachverständigen
Beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat.