Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

§ 504 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Amtsgericht den Beklagten auf seine sachliche oder örtliche Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinweisen muss.

§ 504 ZPO

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

siehe auch

ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, wobei der Schuldner die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen, um ein streitiges Verfahren zu vermeiden.