§ 504 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Amtsgericht den Beklagten auf seine sachliche oder örtliche Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinweisen muss.
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, wobei der Schuldner die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen, um ein streitiges Verfahren zu vermeiden.