Hinterlegung von gepfändetem Geld

§ 930 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hinterlegung von gepfändetem Geld.

§ 930 (2) ZPO

Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

siehe auch

§ 930 ZPO → Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.