Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung durch den Schuldner.

§ 720 ZPO

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsschutz
Regelt die Möglichkeiten des Schuldners, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, um gepfändetes Geld oder den Erlös gepfändeter Gegenstände zu sichern.