→ Hilfsanträge (Patentrecht)
→ Hilfsanträge (Markenrecht)
Im allgemeinen dürfen Verfahrenserklärungen nicht unter Bedingungen gestellt werden. Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Förderung der Verfahrensökonomie muß klar sein, ob eine Erklärung wirksam ist oder nicht. Dies gilt insbesondere für Erklärungen, die ein Verfahren einleiten.
Ausnahmsweise werden in der Rechtsprechung Hilfsanträge akzeptiert, wenn dies den Verlauf eines Verfahrens nicht beeinträchtigt. Eine bedingte Verfahrenserklärung darf jedenfalls nicht von unsicheren Umständen abhängen, die außerhalb des Verfahrens liegen. Im allgemeinen wird ein Hilfsantrag als zulässig erachtet, wenn die „Bedingung“ unter der er steht alleine von der Entscheidung des Entscheidungsträgers abhängt („Rechtsbedingung“). Die Bedingung unter der ein Hilfsantrag steht darf sich auch nicht auf die potentiell unsichere Verfahrensführung der Parteien beziehen.
Als einen Hilfsantrag bezeichnet man eine Verfahrenserklärung, die unter die Bedingung gestellt wird, daß ein Hauptantrag nicht gewährt wird. Mittels eines Hilfsantrags kann eine Partei im Vornherein ihre Rückfallpositionen darlegen, damit sich Entscheidungsträger und Verfahrensgegner darauf vorbereiten können. Der Hilfsantrag tritt an die Stelle des Hauptantrags, wenn der Entscheidungsträger den Hauptantrag abgelehnt hat. Bedingte Verfahrenserklärungen sind jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
Typischerweise werden alternative Schutzansprüche in Form von Hilfsanträgen vorgebracht.
Gibt die Patentabteilung einem Hilfsantrag statt, so muss sie gleichzeitig und dann im (einheitlichen) Tenor den Hauptantrag abweisen.1)
Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.2)
Grundsätzlich entprechende Behandlung von Hilfsanträgen wie im deutschen Verfahren.
Ausnahmsweise hat die Große Beschwerdekammer auch bei einer verfahrenseinleitenden Erklärung (hier ein Einspruch) einen Hilfsantrag als gewährbar erachtet, wenn eine berechtigte Unsicherheit hinsichtlich des wahren Verfahrensberechtigten besteht3)
Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.4)