§ 100 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass mehrere unterliegende Parteien für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften.
Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.