Haftung nach Kopfteilen bei mehreren unterliegenden Parteien

§ 100 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass mehrere unterliegende Parteien für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften.

§ 100 (1) ZPO

Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

siehe auch

§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.